Busch-Jaeger Richtwerte für Prüffristen - bei Flipedia.

Busch-Jaeger Richtwerte für Prüffristen

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Richtwerte für Prüffristen nach DGUV-Vorschrift 3 – E- C H EC K 3 2C D C0 020 09 B 0 07 Richtwerte für Prüffristen und Art der Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln – Nach der DGUV-Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Erstellt in Zusammenarbeit mit ABB STOTZ-KONTAKT, Heidelberg und dem Deutschen Elektrohandwerk. Der E-CHECK ist ein geschütztes Markenzeichen und darf nur von zugelassenen Innungsbetrieben eingesetzt werden. Ein echter, barer Mehrwert für Innungsmitglieder. Über 12.000 Innungsbetriebe setzen den E-CHECK ein. Über die Zulassungsvoraussetzungen informiert Sie Ihr Landesinnungsverband. www.e-check.de Durchführung von Wiederholungsprüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Voraussetzung zur Durchführung der Prüfung ist es, dass die Elektrofachkraft die anzuwendenden elektrotechnischen Regeln, insbesondere DIN VDE 0105, „Betrieb von elektrischen Anlagen“ und DIN VDE 0701-0702 „Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte - Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte“ zur Verfügung hat, diese kennt und anwenden kann. 1) Die zur Prüfung verwendeten Messgeräte müssen der DIN VDE 0413 bzw. EN 61557 DIN 0404 entsprechen. Ortsfeste Betriebsmittel sind festangebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, das sie nicht leicht bewegt werden können (DIN VDE 0100 T200 826-16-06). Ortsveränderliche Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungs­ stromkreis angeschlossen sind (DIN VDE 0100 T200 826-16-04). I 6 I 7 I 8 I 9 I I 5 10 I Anmerkung: Für den gewerblichen Bereich werden durch die BetrSichV weitergehende Anforderungen gestellt. 2 I 1 1 I 2 11 I3 I4 16 I 20 20 20 1) 20 17 019 I 2018 I 2 I 4 2CDC002009B007 Auszug aus der DGUV-Vorschrift 3 (BGV A3) § 5 „Prüfungen“ – I 6 I 7 I 8 I 9 I I 5 10 I 17 019 I 2018 I 2 I4 I 2 I 1 2 I 1 2 I 1 1 I 2 I 6 I 7 I 8 I 9 I 1 I 5 0 11 I3 I 11 11 1 I 2 I 6 I 7 I 8 I 9 I 1 I 5 0 I I3 I4 I I3 I 6 I 7 I 8 I 9 I 1 I 5 0 20 1 I 2 16 I4 I 20 20 20 2 I 1 1 I 2 11 I3 I4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden » vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und » in bestimmten Zeitabständen Anmerkung: Für den gewerblichen Bereich werden durch die BetrSichV weitergehende Anforderungen gestellt. 1) Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. 2 Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. 3 Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Ein...

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