Sortimo Katalog 2010
126 Seiten, bei Flipedia.
Tipps, Produkte und Lösungen für die richtige Ladungssicherung
Sortimo für ein gutes Gefühl im Rücken
Der Augenblick der Wahrheit kommt im Leben manchmal ganz unverhofft ...
Sind Sie für den Fall der Fälle vorbereitet?
§ 31 StVZO
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 1. Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein. 2. Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
§ 9 (13) GGVSE
Pflichten Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.
§ 9 (12) GGVSE
Pflichten Der Halter und der Beförderer erfüllen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE, im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt.
§ 22 (1) StVO
Ladung Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
§ 7 (1) StVO
Haftung des Halters Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
4 | Rechtliche Grundlagen
Alles was Recht ist
Klare Vorgaben vom Gesetzgeber
Zwischen 1995 und 2009 stieg die Anzahl der Kleintransporter auf unseren Straßen um rund 25 Prozent. Die Zahl der Verkehrsunfälle, an denen Kleintransporter beteiligt waren, um mehr als 50 Prozent. Das zeigt die Problematik dieser Fahrzeuggattung. Die meisten Fahrzeuge werden dabei in Handwerk und Service bewegt. Es stellt sich dabei heraus, dass bei den Unfällen die Sicherung der Ladung oft sträflich vernachlässigt worden ist und maßgeblich die Unfallsituation verschärft hat. Vielen Fahrern ist nicht klar, dass sie bei mangelnder Ladungssicherung auch gegen Vorschriften und Gesetze verstoßen und sich damit strafbar machen. Das gilt sowohl für den Fahrer, den Fahrzeughalter als auch für das Verladepersonal. Anbei haben wir für Sie die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst.
§ 23 StVO
Sonstige Pflichten Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fa...
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